AGB
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
FÜR FOTOGRAFEN
(Fassung 3, Februar 2020)
Auf Grundlage der Bundesinnung der Fotografen und dem RSV
- Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende
Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers
vor.
- Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG)
stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache
(nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für
den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen
(Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im
Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so
viel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels
anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer
Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für
Werbezwecke als erteilt.
2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.)
verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des
WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht
gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar
anzubringen wie folgt:
Foto: © ... Name/rma/Künstlername des Fotografen; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der
ersten Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls
gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das
Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den
vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
Gregor Eichinger
Oberwolfsbach 15/3
3062 Kirchstetten
0699 11 35 61 60
office@gregors-fotomanufaktur.at
2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt
nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck
erforderlich sind.
2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahmeund
Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße
Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.
2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei
kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare
auf ein Stück.
- Eigentum am Filmmaterial - Archivierung
3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem
Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene
Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive
(Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen
Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt,
sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung
gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.
3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf
der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet,
für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter
Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen
bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten
Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).
3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht auf unbestimmte Zeit archivieren. Im Fall
des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
- Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke
der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle)
hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos,
insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die
Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur
im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).
- Verlust und Beschädigung
5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen
(Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten
beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei
der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der
Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem
Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und
Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges
Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener
Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und
Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.
- Leistung und Gewährleistung
6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur
Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine
schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags
frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts
und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren
Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners
zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen
liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und
Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
Bei Erkrankung des Fotografen haftet er ebenfalls nicht - Risiko trägt der Vertragspartner. Der
Fotograf ist aber bemüht den Auftrag an Dritte weiterzugeben, wenn dies erwünscht bzw. kurzfristig
möglich ist.
6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und
unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß
erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch
den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht
dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet.
Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt
entsprechend.
6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger
Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.
6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material
urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
- Werklohn
7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar)
nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine
Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar
werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,
Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind
gesondert zu bezahlen.
7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu
seinen Lasten.
7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im
Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen
Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen
immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars
zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher
Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw
reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
7.7. Das Honorar versteht sich ohne Umsatzsteuer lt. Kleinunternehmerregelung gem. 6 Ziff. 27 UStG.
- Lizenzhonorar
8.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall
der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder
angemessener Höhe gesondert zu.
8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich ohne Umsatzsteuer lt. Kleinunternehmerregelung
gem. 6 Ziff. 27 UStG.
8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der
Verletzung der Ur- heber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen
Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu.
Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87
Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG)
zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch
nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
- Zahlung
9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine
Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht
ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung
sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen
längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden
Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder
Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom
Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen,
Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner
(Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er
Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder
Einzelleistung Rechnung zu legen.
9.3. Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatzsansprüche - Zinsen und
Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart.
Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des
entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.
9.4. Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu
Lasten des Vertragspartners.
9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit
vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
- Angebot, Vertragsabschluss
10.1. Die Angebote des Fotografen sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten,
Prospekten etc.
10.2. Die Erteilung eines Auftrags an den Fotografen kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax
etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Der Fotograf übermittelt dem Auftraggeber
innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung
(Angebotsannahme) oder informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme
kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber zustande,
wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.
10.3. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Lichtbilder und/oder Filmwerke einschließlich der in § 42
UrhG normierten Nutzungsrechte über den Onlineshop zu erwerben. Darüber hinausgehende
Nutzungsrechte müssen mit dem Fotografen gesondert vereinbart werden. Das Angebot des
Fotografen im Onlineshop ist rechtsverbindlich. Der Kaufvertrag kommt durch Einlangen der
Bestellung beim Fotografen zustande. Der Bestellvorgang wird durch Auswahl der gewünschten
Produkte in den Warenkorb in Gang gesetzt und durch Anklicken des Kaufbuttons am Ende des
Bestellvorgangs abgeschlossen. Der Fotograf stellt die vertragsgegenständlichen Produkte nach
Zahlungseingang entweder durch Übersendung an die vom Vertragspartner bekannt gegebene
Anschrift oder als Download-Datei zur Verfügung.
- Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken (zB. Homepage) des Fotografen
11.1. Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung vorliegt –
berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der
Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche
und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche,
insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche
gem § 1041 ABGB.
- Schlussbestimmungen
12.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung
können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
12.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für
andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im übrigen
ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
12.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
12.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen
des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die
Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
12.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß
hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten
Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).
- Allgemeine Verarbeitung
Ich verarbeite Ihre personenbezogenen Daten, wie Namen, Kontaktdaten, Rechnungsdaten und
Auftragsinformationen ausschließlich zu dem dafür vorgesehenen und hier beschriebenen Zweck. Die
von Ihnen bereit gestellten Daten sind zur Kontaktaufnahme erforderlich. Diese erfolgt mit Ihrer
Zustimmung, in meinem berechtigten Interesse sowie zur Vertragserfüllung. Ohne diese Daten kann
ich den Vertrag mit Ihnen nicht abschließen, Ihre Anfrage nicht beantworten bzw. nicht mit Ihnen in
Kontakt treten.
Die Daten werden folgendermaßen verwendet:
- Kontaktdaten für die Kontaktaufnahme sowie die Erstellung der Rechnung
- Erfüllung der Vorgaben der Behörden wie das Führen der Buchhaltung
- Die Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich an:
- meinen Steuerberater; Werner Heinz Kohler, 3441 Dietersdorf. Dieser garantiert uns
die ordnungsgemäße Verwendung Ihrer Daten ausschließlich zur Steuerabwicklung.
- meiner Bilanzbuchhalterin; Martina Hausmann, 3072 Kasten. Diese garantiert uns die
ordnungsgemäße Verwendung Ihrer Daten ausschließlich zur Steuerabwicklung bzw.
für die Buchhaltung.
- Bei Nichtbezahlung der Rechnung gehen die dafür notwendigen Daten an ein Inkasso-Büro,
einen Rechtsanwalt und in Folge an das zuständige Gericht.
- Alle weiteren Informationen zu Ihrem Auftrag und Ihrer Person, werden ausschließlich
analog (händisch) festgehalten. Diese werden in einem versperrten Archivschrank
aufbewahrt. Zugang hat ausschließlich nur Gregor Eichinger.
L
öschung der Daten
Ich halte bei der Speicherung Ihre Daten die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen ein. Folgende
Aufbewahrungsfristen gelten dabei:
- Rechnungen und zugehörige Leistungsbelege werden nach 7 Jahren gelöscht (gesetzliche
Aufbewahrungspflicht).
- Ihre Kontaktdaten werden aus Gründen der Zuordenbarkeit aufbewahrt, und 7 Jahre nach
Ihrem letzten Kontakt mit uns gelöscht.
- Die analogen Unterlagen werden aus Gründen der Weiterführung Ihrer Aufträge und der
Nachweisführung aufbewahrt, und 7 Jahre nach Ihrem letzten Kontakt mit mir vernichtet.
Kontakt
Sie erreichen mich unter folgenden Kontaktdaten:
Gregor Eichinger
Oberwolfsbach 15/3
3062 Kirchstetten
Telefon: +43 699 11 35 61 60
E-Mail: office@gregors-fotomanufaktur.at
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung,
Datenübertragbarkeit und Widerspruch zu. Dafür wenden Sie sich an mich. Wenn Sie glauben, dass
die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen
Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde
beschweren. In Österreich ist die Datenschutzbehörde zuständig.
Diese ist unter der folgenden Adresse erreichbar:
Österreichische Datenschutzbehörde
Wickenburggasse 8
1080 Wien,
Telefon: +43 1 52 152-0
E-Mail: dsb@dsb.gv.at
Der bevorzugte Kommunikationsweg (lt. Webseite der DSB) ist E-Mail.